AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 10.2006 + Adressabänderung zum 16.09.2013 (auch im PDF-format)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. CAD-Werbung Heiko Krause
(im folgenden Fa. CAD-Werbung genannt),
Angela-Braun-Str. 16b; 66115 Saarbrücken.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und
künftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der Fa. CAD-Werbung
und ihren Kunden, auch dann, wenn die Fa. CAD-Werbung nicht in jedem einzelnen Fall
Bezug nimmt.
I. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind - einschließlich Lieferzeit und Preisangaben - grundsätzlich
freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa.
CAD-Werbung.
3. Ist ein Auftrag erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der
Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist
Sache des Bestellers. Die Kosten und Gebühren sind ebenfalls vom Auftragsteller zu
tragen.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese durch die
Fa. CAD-Werbung schriftlich bestätigt werden.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise, Vergütungen und Gebühren verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils
geltenden MwSt. Vereinbarte Nebenleistungen und alle von der Fa. CAD-Werbung
vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt Fracht- und
Versicherungskosten sowie Kosten für Entsorgung, Um- und Verkaufsverpackung.
2. Bei Neukunden sind 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig, Rest bei
Abnahme.
3. Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders angegeben, ohne jeden Abzug binnen 10
Tagen ab Rechnungsstellung auf dem angegebenen Konto eingehend fällig. Die Fa.
CAD-Werbung ist zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen und/oder
Teilleistungen berechtigt.
4. Die Ablehnung von Schecks behält sich die Fa. CAD-Werbung ausdrücklich vor. Die
Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn die geltend gemachte Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht
bestritten ist.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so ist die Fa. CAD-Werbung berechtigt, nach
einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Sämtliche noch ausstehenden Forderungen werden sofort fällig.
III. Liefer- und Leistungsfrist
1. Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und
Leistungstermine beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich
Vertragsabänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- und
Leistungstermin oder einen neue Liefer- und Leistungsfrist zu vereinbaren.
2. Wegen Liefer- oder Leistungsverzug kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten
bez. einen Vertrag vorzeitig kündigen, wenn eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder
Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten ist und eine dann gestellte,
angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Lieferung oder Leistung
angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Die Nachfrist beträgt mindestens
zwei Wochen.
3. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete
Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen usw. verlängern, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, die
Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten
Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Fa.
CAD-Werbung von der Liefer- und Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die
Liefer- und Leistungsfrist oder wird die Fa. CAD-WERBUNG von der Liefer- und/oder
Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatzanspruch
herleiten. Die Fa. CAD-Werbung hat den Kunden von auftretenden Verzögerungen
unverzüglich zu benachrichtigen.
IV. Gewährleistung bei Lieferung
1. Ist ein Liefergegenstand schadhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. CAD- Werbung
nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden,
Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die
Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederholt nach angemessener Frist fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum des
Gefahrübergangs.
3. Offensichtliche Mängel müssen der Fa. CAD-Werbung unverzüglich schriftlich
mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem
sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch
die Fa. CAD-Werbung bereitzuhalten. Auf Verlangen von der Fa. CAD-Werbung hat
der Kunde den Liefergegenstand mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer
Rechnungskopie an die Fa. CAD-Werbung zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
gegenüber der Fa. CAD-Werbung aus.
4. Sollte eine Beanstandung nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen,
dann ist die Fa. CAD-Werbung berechtigt eine Aufwandsgebühr für Handling und
Tests zu erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit
berechnet.
5. Von der Fa. CAD-Werbung genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Folien,
Hartschaum,...) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind
grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Der Kunde hat durch Materialtests
selbst zu überprüfen ob das Material für den jeweiligen Einsatz geeignet ist.
V. Ausschluss von Ansprüchen
1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung
einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter
Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde.
2. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs und/
oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen und den Verlust von Daten.
3. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.
4. Die Fertigung erfolgt nur nach schriftlicher oder mündlicher Freigabe durch den
Kunden. Schadensersatzansprüche Dritter bezüglich Inhalt oder Gestaltung eines
Objektes (z.B. Abmahnungen, behördliche Genehmigungen,...) gehen grundsätzlich
in vollem Umfang zu lasten des Auftraggebers / Kunden.
VI. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, der Fa. CAD-Werbung aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zustehen, behält sich die Fa. CADWerbung
das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darfüber die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der
Fa. CAD-Werbung hinweisen und die Fa. CAD-Werbung unverzüglich
benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist
die Fa. CAD-Werbung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen.
VII. Urheberrechte
1. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen wie Dateien, Skizzen, usw.
sind durch ihn auf die eventuelle Verletzung von Eigentums- oder Urheberrechten
Dritter hin zu überprüfen. Die Nutzung durch die Fa. CAD-Werbung erfolgt hierbei
auf Verantwortung des Auftraggebers.
2. Angebote, Skizzen, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Die Fa. CAD-Werbung behält sich die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Werden Muster, Skizzen oder ähnliches vom Kunden verlangt oder einbehalten, so
sind die Kosten hierfür zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Fa. CAD-Werbung und dem Kunden
gilt deutsches Recht.
2. Der Sitz der Fa. CAD-Werbung ist Saarbrücken. Saarbrücken ist auch ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in
ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
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