AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 10.2006 + Adressabänderung zum 16.09.2013 (auch im PDF-format)


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. CAD-Werbung Heiko Krause (im folgenden Fa. CAD-Werbung genannt),
Angela-Braun-Str. 16b; 66115 Saarbrücken. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der Fa. CAD-Werbung und ihren Kunden, auch dann, wenn die Fa. CAD-Werbung nicht in jedem einzelnen Fall Bezug nimmt.


I. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind - einschließlich Lieferzeit und Preisangaben - grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. CAD-Werbung.
3. Ist ein Auftrag erteilt, besteht die Gültigkeit des Vertrages unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die Beschaffung der Genehmigung ist Sache des Bestellers. Die Kosten und Gebühren sind ebenfalls vom Auftragsteller zu tragen.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese durch die Fa. CAD-Werbung schriftlich bestätigt werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise, Vergütungen und Gebühren verstehen sich in EURO zzgl. der jeweils geltenden MwSt. Vereinbarte Nebenleistungen und alle von der Fa. CAD-Werbung vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt Fracht- und Versicherungskosten sowie Kosten für Entsorgung, Um- und Verkaufsverpackung.
2. Bei Neukunden sind 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig, Rest bei Abnahme.
3. Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders angegeben, ohne jeden Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung auf dem angegebenen Konto eingehend fällig. Die Fa. CAD-Werbung ist zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt.
4. Die Ablehnung von Schecks behält sich die Fa. CAD-Werbung ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die geltend gemachte Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.
6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so ist die Fa. CAD-Werbung berechtigt, nach einer erfolglosen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Noch ausstehende Lieferungen und Leistungen sind nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sämtliche noch ausstehenden Forderungen werden sofort fällig.

III. Liefer- und Leistungsfrist
1. Liefer- und Leistungstermine sowie Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und Leistungstermine beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- und Leistungstermin oder einen neue Liefer- und Leistungsfrist zu vereinbaren.
2. Wegen Liefer- oder Leistungsverzug kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten bez. einen Vertrag vorzeitig kündigen, wenn eine verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Die Nachfrist beträgt mindestens
zwei Wochen.
3. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. verlängern, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Fa. CAD-Werbung von der Liefer- und Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist oder wird die Fa. CAD-WERBUNG von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Die Fa. CAD-Werbung hat den Kunden von auftretenden Verzögerungen unverzüglich zu benachrichtigen.

IV. Gewährleistung bei Lieferung
1. Ist ein Liefergegenstand schadhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. CAD- Werbung nach ihrer Wahl, unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederholt nach angemessener Frist fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs.
3. Offensichtliche Mängel müssen der Fa. CAD-Werbung unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. CAD-Werbung bereitzuhalten. Auf Verlangen von der Fa. CAD-Werbung hat der Kunde den Liefergegenstand mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer Rechnungskopie an die Fa. CAD-Werbung zurückzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. CAD-Werbung aus.
4. Sollte eine Beanstandung nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen, dann ist die Fa. CAD-Werbung berechtigt eine Aufwandsgebühr für Handling und Tests zu erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit berechnet.
5. Von der Fa. CAD-Werbung genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Folien, Hartschaum,...) beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Der Kunde hat durch Materialtests selbst zu überprüfen ob das Material für den jeweiligen Einsatz geeignet ist.

V. Ausschluss von Ansprüchen
1. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde.
2. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs und/ oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen und den Verlust von Daten.
3. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht auf Dritte übertragbar.
4. Die Fertigung erfolgt nur nach schriftlicher oder mündlicher Freigabe durch den Kunden. Schadensersatzansprüche Dritter bezüglich Inhalt oder Gestaltung eines Objektes (z.B. Abmahnungen, behördliche Genehmigungen,...) gehen grundsätzlich in vollem Umfang zu lasten des Auftraggebers / Kunden.

VI. Eigentumsvorbehalt bei Lieferung
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, der Fa. CAD-Werbung aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zustehen, behält sich die Fa. CADWerbung das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darfüber die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Fa. CAD-Werbung hinweisen und die Fa. CAD-Werbung unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Fa. CAD-Werbung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.

VII. Urheberrechte
1. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen wie Dateien, Skizzen, usw. sind durch ihn auf die eventuelle Verletzung von Eigentums- oder Urheberrechten Dritter hin zu überprüfen. Die Nutzung durch die Fa. CAD-Werbung erfolgt hierbei auf Verantwortung des Auftraggebers.
2. Angebote, Skizzen, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Fa. CAD-Werbung behält sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Werden Muster, Skizzen oder ähnliches vom Kunden verlangt oder einbehalten, so sind die Kosten hierfür zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Fa. CAD-Werbung und dem Kunden gilt deutsches Recht.
2. Der Sitz der Fa. CAD-Werbung ist Saarbrücken. Saarbrücken ist auch ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

CAD-Werbung Inh. Heiko Krause - Angela-Braun-Str. 16b - 66115 Saarbrücken